. . . und es keine Unterlagen mehr gibt, kennt die TBO (Tiroler Bauordnung 2011) das sogenannte Feststellungsverfahren nach §29. (Jetzt TBO 2018: §36) Die Behörde, der Bauherr und der Planer machten sich dann auf die Suche nach Belegen Beweismitteln dafür oder dagegen. Schliesslich wird amtlich festgestellt ob ein Baubescheid vorliegt oder nicht.
Bei diesem kleinen Bestandsobjekt in Innsbruck, Baujahr ab 1947 hat dies der Bauträger 2017 durchgeführt. Dazu wird der Bestand in CAD erhoben, die Kubaturen errechnet, um nachträgliche Bewilligung des Bestandes angesucht (=Feststellungsverfahren) und die Bebaubarkeit für einen Neubau untersucht.